Immobilienrechtliche Themen
Grundstückskaufvertrag
(Kaufvertrag über bebauten oder unbebauten Grundbesitz)
Wohnungseigentumskaufvertrag
(Kaufvertrag über Wohnungseigentum)
Bauträgervertrag
(Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag – unterliegt den strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung)
Grundbuch mit / ohne Belastungen in Abteilung II (Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Reallasten, Sperrvermerke)
Grundbuch mit / ohne Belastungen (Grundpfandrechte) in Abteilung III (Grundschulden oder Hypotheken z.B. zum Zwecke der Sicherung einer vormaligen Kaufpreisfinanzierung des Verkäufers durch Bankkredit), Rangbestimmung der Grundpfandrechte
Auflassungsvormerkung
(dingliche Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs)
Auflassung
(rechtlich selbstständige dingliche Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang am Grundbesitz auf den Käufer)
Notaranderkonto
(Treuhandkonto des Notars) zum Zwecke der sicheren Hinterlegung des vereinbarten Kaufpreises, zum Zwecke der Abwicklung der Lastenfreistellung von vom Käufer nicht übernommenen Grundpfandrechten (Löschungsbewilligungen) einerseits und zum Zwecke der Eintragung von Grundpfandrechten als Sicherung der Kaufpreisfinanzierung des Käufers durch Bankkredit andererseits
Gewährleistung,
Freiheit des Kaufgegenstandes von Rechts- und Sachmängeln
Erschließung
des Kaufgrundstücks, Erschließungskosten
Besitzübergang
(Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über den Kaufgegenstand) – Eigentum (unbeschränkte Verfügungsbefugnis) erwirbt der Käufer erst mit Eintragung im Grundbuch – mit Besitzübergabe kann der Käufer bauen oder das Haus bzw. die Eigentumswohnung bewohnen – letzteres ist mit dem Eintritt in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Geltung der Teilungserklärung verbunden
Haftung ab Besitzübergabe
für den Vertragsgegenstand durch den Käufer – Versicherungen kann er innerhalb von 2 Monaten nach Eigentumsumschreibung kündigen, bis dahin muss er sie übernehmen – für öffentliche Lasten haftet der Eigentümer (als Gesamtschuldner) mit
Übernahme von Miet- oder Pachtverhältnissen
durch den Käufer (Kauf bricht nicht Miete/Pacht)
Makler
(kein Vertrag zu Gunsten Dritter – lediglich erklärende Bedeutung der Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag)
Kosten
der Beurkundung des Vertrages und seines Vollzugs, Kosten des Grundbuchamts, Kosten der zu beteiligenden kommunalen Stellen und die Grunderwerbssteuer sind Sache des Käufers – zahlt jedoch der Erwerber nicht, haftet der Verkäufer nach dem Gesetz für alle Kosten und Steuern (als Gesamtschuldner) mit