kanzlei-4_05Gesellschaftsrechtliche Themen

– Eintragungen in Registern

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – auch die sog. Ein-Mann-GmbH und die Unternehmergesellschaft (UG mit beschränkter Haftung)  – erfolgt durch Gesellschaftsvertrag in notarieller Urkunde, unabhängig davon, ob die Gründung durch Bareinzahlung (Bargründung), Übertragung von Sachwerten auf die GmbH (Sachgründung) oder Umwandlung erfolgt

Besonderheiten (u.a. Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat) sind bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) zu berücksichtigen

Eintragungen im Handelsregister und den anderen Registern (Genossenschaftsregister – Vereinsregister) sind über den Notar im Wege der Unterschriftbeglaubigung anzumelden – Prüfung durch den Notar, welche Angaben anzumelden sind und welche Unterlagen beizufügen sind, und Überwachung des Eintragungsverfahrens